Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hat jeder Versicherungsvermittler (egal, ob Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagent oder Makler) nach § 61 VVG vier konkrete Pflichten; drei davon werden mehr oder weniger beachtet, die vierte ist noch relativ unbeachtet. Die verkürzte Fassung des § 61 VVG, Absatz 1, sagt: „Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer … nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und … zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies … zu dokumentieren.“
Die vier Pflichten sind also:
- Befragungspflicht
- Beratungspflicht
- Begründungspflicht
- Dokumentationspflicht